- §1 Geltungsbereich / Einleitung / Allgemeines
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen, (nachfolgend nur noch „AGB“ genannt), gelten für sämtliche Geschäfte mit Duesmann & Hensel Recycling GmbH (nachfolgend „DueRec“). Hiervon ab weichende Bestimmungen in Geschäftsbedingungen der DueRec, Geschäftspartner (nachfolgend „Partner“ ), sowie solche, die sich aus Nebenabreden ergeben, sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich Vertragsgegenstand geworden sind, für DueRec nicht verbindlich.
- Die Annahme und/oder Auslieferung von Waren, Leistungen, Diensten gleich welcher Art oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet keinesfalls, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners der DueRec Vertragsinhalt geworden sind.
- Diese Bedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigelegt sind.
- §2 Angebote und Verträge
- Angebote der DueRec erfolgen freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst durch die schriftliche oder formularmäßige Auftragsbestätigung unter Maßgabe von § 1 dieser AGB zustande.
- Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen eines Vertrages werden nur dann zum wirksamen Vertragsbestandteil, wenn diese von DueRec im Rahmen von § 1 schriftlich bestätigt worden sind.
- §3 Lieferungen
- Jedes Material zur Verarbeitung bei bzw. Lieferung an DueRec ist vorab durch den Partner eindeutig zu deklarieren. Diese Deklaration umfasst z.B. die folgenden Gebiete bzw. Punkte: Abfallschlüssel nach AVV einschließlich Bezeichnung; Nachweisverordnung; Gefahrgutrecht; Gefahrstoffverordnung usw., sowie allgemeine Angaben über Art und Qualität Ð insbesondere Edelmetallgehalt Ð des Materials. Der Partner steht für die Richtigkeit der Deklaration der Abfallstoffe ein. Er ist verpflichtet, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu erteilen. Auf Anforderung sind die erforderlichen Deklarationsanalysen vorzulegen.
- Sollten während der Eingangskontrolle oder der weiteren Verarbeitung ausgeschlossene Stoffe festgestellt werden, so hat der Partner das Material auf seine Kosten zurückzunehmen. Andernfalls wird DueRec 10 Arbeitstage nach schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Partners die ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen. Die DueRec kann auch nach gesondertem Auftrag die ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen. Die DueRec ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken. Der Anspruch auf Entsorgungsleistungen durch die DueRec ist übertragbar, sofern die Entsorgung in dafür genehmigten Anlagen erfolgt.
- Die DueRec ist berechtigt, aus den ihr zur Verwertung angedienten Reststoffen eine Probe zu ziehen und diese im Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zugrunde zu legen. Für den Fall, dass ein Reststoff oder Abfall nicht der Deklaration entspricht, ist die DueRec berechtigt, diesen zurückzuweisen.
- Kosten und Gefahr der Materialanlieferung an DueRec trägt der Partner . Dies gilt auch dann, wenn durch DueRec ein Transportmittel zur Verfügung gestellt wird. Davon abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie Inhalt des Vertrages geworden sind.
- Das Material muss sachgemäß verpackt sein, wobei gegebenenfalls von DueRec erteilte Anweisungen berücksichtigt werden müssen. Das Leergut wird nur auf ausdrücklichen Wunsch zurückgesandt, wobei der Partner jedoch die dabei anfallenden Kosten zu tragen hat.
- Materialanlieferungen sind wenigstens 24 h vor Anlieferung schriftlich anzuzeigen (Avis). Zusätzliche Kosten, die aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben oder durch fehlendes oder verspätetes Avis über die angelieferten Materialien entstehen, gehen zu Lasten des Partners .
- § 4 Abfallrechtliche Regelungen
- Die Anlieferung von Materialien, die ein oder mehrere gefährliche Merkmale aufweisen, wie z.B. giftige, gesundheitsschädliche, krebserzeugende, sensibilisierende, fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde, umweltgefährliche, ätzende, reizende, leicht entzündliche, explosionsgefährliche, brandfördernde und radioaktive Inhaltsstoffe und die Übergabe von Materialien mit störenden oder schädlichen Bestandteilen (z.B. Arsen, Blei, Brom, Cadmium, Chlor, Fluor, Halogenverbindungen, Quecksilber, Selen, Tellur u.s.w.), bedürfen der Einwilligung durch DueRec.
- Der Partner ist verpflichtet, das Vorliegen einer der in Punkt a) aufgeführten Stoffe unabhängig von den Deklarationspflichten gemäß § 3 anzuzeigen.
- Darüber hinaus hat der Partner dafür Sorge zu tragen, dass von ihm und/oder in seinem Auftrag angelieferte gefährliche Materialien gemäß den einschlägigen Vorschriften transportiert und verpackt worden sind.
- Der Partner ist für richtige Deklaration der anfallenden Reststoffe allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der DueRec zur Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Firmen.
- Soweit die angelieferten Materialien den Bestimmungen des Gefahrgutrechts unterfallen, hat der Partner dafür Sorge zu tragen, dass die ihm obliegenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, und die entsprechenden Beförderungspapiere vorhanden sind. Dies gilt auch, sofern eine durch DueRec veranlasste Abholung stattfindet.
- § 5 Verwiegung, Umarbeitung, Abrechnung und Kontoauszüge
- Es gelten die von DueRec nach Eingang jeder Sendung in ihrem Betrieb ermittelten Mengen bzw. Gewichte, welche dem Partner ggf. mit der Auftragsbestätigung angezeigt werden.
- Die so erhaltenen Daten sind für DueRec und den Partner verbindlich, sofern dieser nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich widerspricht. Der Fristbeginn regelt sich nach Punkt f).
- Davon abgesehen ist DueRec befugt, die Materialien im Anschluss an die Messung (z. B. Zählen oder Verwiegung) der Verarbeitung zuzuführen.
- Des weiteren bilden die im Rahmen der Auftragsbestätigung ermittelten Daten (ggf. die sich nach der Homogenisierung herausstellenden Gewichte) - und im Falle einer Umarbeitung - mit den nach erfolgter Bemusterung festgestellten Edelmetallgehalte die Grundlage für die von DueRec erstellte Abrechnung, welche verbindlich wird, wenn der Partner nicht binnen zweier Wochen schriftlich widerspricht. Der Fristbeginn regelt sich nach Punkt f).
- DueRec führt für Partner , die aufgrund von Lieferungen oder Erbringung von Dienstleistungen Anspruch auf Vergütung oder Lieferung von Metallen haben, bei Bedarf Metallkonten. Der aktuelle Stand des jeweiligen Kontos wird aufgrund der im Hause DueRec mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ermittelten Gewichte oder Metallgehalte festgelegt und dem Partner schriftlich mitgeteilt (Metallkontenauszug). Der Metallkontenauszug wird für das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich, wenn der Partner nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Kontoauszuges schriftlich widerspricht. Die Fristen regeln sich nach Punkt f).
- Die Widerspruchsfrist aus den Punkten b), d) und e) beginnt an dem Tag der Ausstellung der jeweiligen Mitteilung (Auftragsbestätigung oder Abrechnung).
- § 6 Verarbeitungskosten
- Die in den Angeboten der DueRec enthaltenen Preise sind freibleibend und verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Ferner behält sich DueRec eine angemessene Anpassung der ursprünglich angebotenen Preise vor, wenn die Materialien besondere Eigenschaften besitzen, die ihr bei der Annahme des Auftrages nicht bekannt waren und die bei der Verarbeitung einen zusätzlichen Aufwand verursachen. Dies gilt insbesondere für gefährliche Güter i.S.d. § 4 und besonders überwachungsbedürftige Abfälle.
- § 7 Metallvergütung/-rücklieferung
- Im Falle der käuflichen Übernahme der aus dem Material gewonnenen Edelmetalle oder sonstigen vergütbaren Metalle werden die Ankaufspreise aufgrund der am Abrechnungstag gültigen Metallkurse bestimmt.
- Wünscht der Partner einen späteren Abrechnungszeitpunkt, so muss er dies spätestens eine Woche vor Ablauf der vereinbarten Zeit DueRec gegenüber schriftlich anzeigen.
- Ist die Rücklieferung der Edelmetalle vereinbart worden, so erfolgt diese auf Kosten und auf Gefahr des Partners .
- Des weiteren ist DueRec im Falle der Rücklieferung berechtigt, die Verpackung, die Versandart und den Versandweg nach bestem Ermessen auszuwählen. Als Nachweis für eine einwandfreie Verpackung gilt in diesem Zusammenhang die unbeanstandete Annahme der Materialsendung durch den Spediteur oder Frachtführer.
- Darüber hinaus ist DueRec ebenfalls befugt, im Namen und auf Kosten des Partners eine Transportoder Valorenversicherung zu decken.
- §1, Punkt a) bleibt von den Punkten d) und e) unberührt.
- § 8 Zahlung
- Die Fälligkeit der Rechnung von DueRec tritt grundsätzlich mit dem Zugang der Rechnung ein. Abweichungen sind gemäß § 1, Punkt a) möglich.
- Sollte eine Forderung aus bestimmten Gründen gefährdet erscheinen oder der Partner innerhalb der vereinbarten Fristen in Zahlungsverzug geraten, so ist DueRec berechtigt, ohne weitere Zustimmung des Partners , die aus den bestehenden Aufträgen resultierende Metallmenge, deren Marktwert der Höhe der zu erfüllenden Forderung entspricht oder sie teilweise deckt, einzubehalten, zu verrechnen und in eigenem Namen zu veräußern. Die Kosten dafür trägt der Partner .
- Weiterhin behält sich DueRec vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, insbesondere wenn beim Partner Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Erfüllung der DueRec Forderungen als gefährdet erscheinen lassen. Kommt der Partner einem solchen Verlangen nicht nach, so hat DueRec das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin angefallenen Kosten trägt der Partner .
- Des weiteren bleibt DueRec die Möglichkeit, Ersatz für Nachteile und Schäden, die für DueRec durch den Rücktritt entstanden sind, vom Partner zu verlangen, unbenommen. Außerdem ist DueRec im Falle der Erstellung einer Gutschrift über den aus einer Umarbeitung resultierenden Metallwert berechtigt, die Summe der Umarbeitungsrechnung mit dem in der Gutschrift enthaltenen Metallwert zu verrechnen bzw. von der zu leistenden Zahlung abzuziehen. Bis zur endgültigen Zahlung der Rechnung ist DueRec berechtigt, Ware/Edelmetalle zurück zu halten.
- § 9 Eigentumsübergang
- Der Partner bleibt während der gesamten Umarbeitungszeit Eigentümer des angelieferten Materials bzw. der von DueRec zurückgewinnbaren Metalle. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung des Materials mit fremdem Material wird der Partner zumindest Miteigentümer. DueRec ist jedoch berechtigt, das Alleineigentum des Partners durch Aussonderung jederzeit wieder herzustellen.
- Jede Zahlung durch DueRec sei es als Vorauszahlung oder Endabrechnung, sei es in Geld oder Metall, führt zu einer Eigentumsübertragung an der entsprechenden Ware. Sofern eine solche (Vorab-) Leistung auf Ware im Besitz des Partners erfolgt, so hat dieser auf eigene Kosten für ausreichende Versicherung gegen jeden Verlust der Ware zu sorgen. Die Ware ist vom eigenen Material des Partners auszusondern.
- § 10 Beanstandungen
- Beanstandungen jeder Art müssen DueRec unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Abrechnung und Rücklieferung schriftlich zugehen.
- Ist die Beschaffenheit der Metalle oder der von DueRec gelieferten Edelmetallprodukte/-verbindungen zu Recht beanstandet worden, so werden diese entweder gegen einwandfreie Ware eingetauscht oder eine wertmäßige Gutschrift erteilt.
- Darüber hinausgehende Ansprüche bezüglich Sach-, Vermögens- oder sonstiger Schäden (z. B. aus vorvertraglicher, vertraglicher Haftung oder unerlaubter Handlung u.s.w.) des Partners werden nur bis zur Höhe der Risikoabdeckung ausgeglichen, sofern der Partner den Schaden genau beziffert und die Höhe des Schadens nachgewiesen hat.
- Versäumt der Partner die Geltendmachung von Beanstandung innerhalb des in Punkt a) genannten Zeitraumes, so ist eine spätere Reklamation ausgeschlossen.
- § 11 Lieferfristen
- Lieferfristen gelten nur dann, wenn sie von DueRec ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind (vgl. dazu § 1, Punkt a). Sollten angelieferte Umarbeitungsmaterialien in der Zusammensetzung und der Menge von der ursprünglichen Vereinbarung abweichen, sind erweiterte Lieferfristen zulässig.
- Im Falle höherer Gewalt i.S.d. § 13, Punkt a) und b) gilt die dort stehende Regelung.
- § 12 Edelmetallhandel und Edelmetall-Überweisungsverkehr
- Telefonische Aufträge des Partners werden durch das Einverständnis der DueRec verbindlich.
- Den aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen oder Irrtümern im telefonischen Verkehr mit dem Partner oder mit Dritten resultierenden Schaden trägt der Partner , sofern nicht ein Verschulden seitens DueRec vorliegt.
- Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen vorgenommen werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag vorliegt, dürfen von DueRec durch einfache Buchung rückgängig gemacht (storniert) werden.
- §13 Haftung
- Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die der Anlieferung von Materialien zugrundeliegenden Regelungen dieser AGB haftet der Partner . Dies gilt insbesondere für die Deklarationen, i.S.d. § 3 aufgrund deren gefährlicher Beschaffenheit oder deren schädlicher oder störender Bestandteile Schäden oder Nachteile auftreten können.
- Der Partner haftet für alle Nachteile und Schäden, welche auf die gefährliche Beschaffenheit des Materials oder dessen schädliche oder störende Bestandteile zurückzuführen sind. Diese Haftung endet grundsätzlich mit der restlosen Aufarbeitung und Entsorgung des Materials.
- Handelt es sich dagegen bei dem Material um Materialien mit fortdauernder beeinträchtigender Wirkung, so dauert die Haftung des Partners solange an, bis die beeinträchtigenden Wirkungen unter die zulässigen Werte abgesunken sind. Dies gilt insbesondere für Radioaktivität.
- Für das Material, das sich bei DueRec zur Verarbeitung befindet, haftet DueRec dem Partner gegenüber für Schäden und Verluste nur in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, unsachgemäßer Behandlung. Darüber hinausgehende Ansprüche bezüglich Sach-, Vermögens- oder sonstiger Schäden (z. B. aus vorvertraglicher, vertraglicher Haftung oder unerlaubter Handlung u.s.w.) des Partners werden nur bis zur Höhe der Risikoabdeckung der DueRec ausgeglichen, sofern der Partner den Schaden genau beziffert und die Höhe des Schadens nachgewiesen hat.
- Die Höhe der Ansprüche ist auf den jeweiligen Materialwert begrenzt. Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, des Partners oder eines seiner Kunden sind DueRec gegenüber im Falle höherer Gewalt i.S.d. § 15, Punkt a) und b) generell ausgeschlossen.
- §14 Höhere Gewalt
- In den Fällen höherer Gewalt (Erdbeben, Krieg, Arbeiter-, Energie- und Rohstoffmangel, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, Aufruhr, Plünderungen und vergleichbare Ereignisse) in denen die Verfügbarkeit von benötigten Metallen nicht sichergestellt werden kann, wird die DueRec für die Dauer der Behinderung von der Erfüllung der dadurch betroffenen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt.
- §15 Datenverarbeitung
- DueRec ist berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Partner betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu speichern und zu verarbeiten.
- §16 Abgaben
- Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die bei Lieferungen aus dem Ausland innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf die Ware und die zugehörigen Dokumente erhoben werden, gehen zu Lasten des Partners .
- § 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Betrieb der DueRec in D-63743 Aschaffenburg.
- DueRec gegenüber bestehende Zahlungsverpflichtungen gelten darüber hinaus erst als erfüllt, wenn die betreffende Zahlung auf dem Firmenkonto bei dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsort verbucht ist und DueRec über den Betrag verfügen kann. Im Falle des § 8, Punkt d) gilt die DueRec gegenüber aus dem Vertrag resultierende Zahlungsverpflichtung als erfüllt, sobald sie die sich gegenüberstehenden Werte (vgl. § 8, Punkt d) miteinander verrechnet hat.
- §18 Weitere Bestimmungen
- Für die Verträge der DueRec gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der HAAGER einheitlichen Kaufgesetze.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein, so wird der übrige Teil davon nicht berührt.
- Im Falle der Teilnichtigkeit sind die Vertragspartner gehalten, den betreffenden Passus unverzüglich zu regeln. Gelingt dies nicht, so finden die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- Die rechtlich bindende Version dieser AGB ist diese deutsche Ausgabe. Sollten sich in fremdsprachlichen Ausgaben Widersprüche, Missverständnisse oder Fehler aus der Übersetzung ergeben, so gilt im Zweifel die deutsche Version.
Duesmann & Hensel Recycling GmbH
Dezember 2004

